Das Setzen von so genannten Deep-Links ist zulässig. Damit erlaubte der Bundesgerichtshof am 18. Juli Anbietern von Suchmaschinen, direkte Hyperlinks zu Artikeln von Zeitungsverlagen anzulegen, ohne dabei einen Umweg über die mit Werbung versehenen Homepages machen zu müssen.

Auslöser für den Rechtsstreit war die Verlagsgruppe Handelsblatt, die gegen den 1999 gegründeten News-Suchdienst Paperboy auf Unterlassung geklagt hatte. In der Begründung der Klage hieß es, direkte Links zu einzelnen Artikeln („Deep-Links“) würden das Online-Angebot von Verlagen beeinträchtigen, weil sie an der Startseite vorbeiführten, deren Werbebotschaften auf diese Weise verpufften. Der Handelsblatt-Verlag bewertete Deep-Linking als ebenso rechtswidrig wie das Übernehmen fremder Inhalte oder das Einbindenden fremder WWW-Sites in eigene Homepage-Frames. Nachdem zunächst das Kölner Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde diese Entscheidung später vom Oberlandesgericht (OVG) Köln aufgehoben.

Ü Richter sahen keine „unlautere Ausbeutung“

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe teilte nun die Meinung der OVG-Richter und lehnte am 18. Juli die Klage des Handelsblattes in letzter Instanz ab. Der Meta-Suchdienst Paperboy habe das Angebot von handelsblatt.com „nicht unlauter ausgebeutet“, hieß es in der Urteilsbegründung. Wer Artikel frei verfügbar ins Netz stelle, müsse damit rechnen, dass solche Texte von Suchmaschinen erfasst und verlinkt würden. Dabei könnten Suchdienste nicht dazu gezwungen werden, nur den „umständlichen Weg“ über die Startseite anderer Anbieter zu erschließen.

Mit dem Urteil scheint das Deep-Linking, also das Setzen von Hyperlinks auf eine Unterseite andere Homepages, nun grundsätzlich wettbewerbsrechtlich erlaubt. Die Richter bewerteten das allgemeine Interesse an einem dichten Hyperlink-Netz höher als kommerzielle Motive einzelner Verlage. Ohne Suchmaschinen und ihre Links sei schließlich eine „sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Die BGH-Entscheidung dürfte zum Präzedenzfall werden. Angebote wie Paperball, Newsclub oder Newscan-Online können damit bald wieder aktiviert werden. Ein restriktiveres Urteil hätte zahlreiche Angebote im Internet gefährdet, darunter auch die neue News-Suchfunktion von Google, die aktuelle Angebote von Agenturen und Zeitungen verlinkt. Die Verlagsgruppe Holtzbrinck verhindert – ähnlich wie die meisten anderen Pressehäuser auch – inzwischen Deep-Linking auf ihre Weise: Die meisten Inhalte sind kostenpflichtig und nur über ein Passwort zu erreichen.